Liebe Mitglieder des DSC Wanne-Eickel – Judo e.V.,
wie bereits in der News vom 09.03.2010 geschehen, lade ich hiermit noch einmal zur Mitgliederversammlung des DSC Wanne-Eickel – Judo e.V. am Mittwoch, den 14.04.2010, um 17.30 Uhr im Sitzungs- bzw. Judoraum der Sporthalle Im Sportpark ein. Der anhängenden Tagesordnung sind fristgerecht (Antragsfrist 31.03.2010) noch zwei weitere Anträge zu Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen hinzugefügt.
Mit freundlichen Grüßen                      gez. Volker Gößling

Tagesordnung der Mitgliederversammlung am 14.04.2010

  1. Begrüßung der Anwesenden, Feststellung der Teilnahme- und Stimmberechtigung (stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr)
  2. Genehmigung der Tagesordnung
  3. Bestellung des/r Protokollführers/in (gewählter Schriftführer)
  4. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
  5. Bericht des Vorstandes
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Bericht zur DEM U20
  8. Wahl eines/r Versammlungsleiters/in
  9. Entlastung des Vorstandes
  10. geplante Maßnahmen 2010/2011 und darüber hinaus:
    u.a. Meinungsbild über die Beantragung der DEM U20 über 2011 hinaus
  11. spezielle Belange der Jugend
  12. Anträge
    a) Satzungsänderungen
    (aktuelle Satzung siehe www.DSC-Judo.de – Button Service – Ordnungen/Satzung – Satzung)
    - Festschreibung der Vereinsfarben: Erweiterung des § 1 um den Pkt. 6 Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
    - aus steuerrechtlichen Gründen Ergänzung des § 2 um Pkt. 6 Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach vorstehender Regelung trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Soweit die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen haben, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, kann dieser Anspruch nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwandersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
    - Aufnahme der Abteilungsleitung Behindertensport in den Vorstand (Berufung bereits bei der 1. Vorstandssitzung 2003 per Vorstandsbeschluss kommissarisch erfolgt): Änderung § 10 Pkt. 1 - Erweiterung der Auflistung Vorstand um die Funktion h) Abteilungsleitung Behindertensport sowie entsprechend Streichung von b) unter § 11 Erweiterter Vorstand Pkt. 1 und redaktionelle Anpassung der Nummerierung
    - Ergänzung des §13 um Pkt. 3 Weitere Details zum Einsatz der Kassenprüfer und ihrer Tätigkeit regelt die Kassenprüfungsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand erarbeitet und von der Mitgliederversammlung genehmigt.
    - redaktionelle Änderungen
    b) ggf. weitere Anträge
  13. Sonstiges
  14. Schlusswort